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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1. Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Visagisten/Hairstylisten/Stylisten
(nachfolgend Künstler) im Rahmen von Foto- und Filmproduktionen, Events und
Veranstaltungen (nachfolgend Werk) zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Ein
Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Künstler und seinem Auftraggeber
zustande. Visostyle (nachfolgend Agentur) wird nur als Vertreterin des
Künstlers tätig. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag
und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Künstler an.

2. Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des Künstlers zu einem festgelegten
Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist
und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option
vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung führt. Eine Festbuchung stellt eine für den
Künstler und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Im Falle einer
Festbuchung steht dem Künstler das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn
der Auftrag aus Gründen, die der Künstler nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im
vereinbarten Umfang durchgeführt wird. Bei einer in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich
so bezeichneten „Wetterbuchung“, d .h. für den Fall, dass zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart worden ist, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt
werden kann, kann der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten
Termins bei vorhergesagtem schlechten Wetter den Auftrag absagen, ohne hierfür an den
Künstler ein Honorar zahlen zu müssen. Wobei das schlechte Wetter, das die Durchführung
des Auftrags unmöglich macht, von dem Auftraggeber durch Vorlage entsprechender
Auskünfte von Wetterdiensten schriftlich nachgewiesen werden muss. Sämtliche Anfragen
und Angebote sind an die Agentur zu richten. Insbesondere haben Buchungen und
Honorarverhandlungen sowie Auftragsbestätigungen und sonstige organisatorische
Absprachen mit dem Künstler ausschließlich über dessen Agentur zu erfolgen. Bereits bei der
Buchung bzw. in der Auftragsbestätigung muss der Auftraggeber den Vertragspartner des
Künstlers nennen und ggf. seine Vollmacht, für den Vertragspartner einen Vertrag
abzuschließen, schriftlich nachweisen.

3. Der Künstler kann für halbe Tage (4 Stunden) oder ganze Tage (8 Stunden) gebucht bzw.
optioniert werden. Es werden daher stets Tages- oder Halbtageshonorare vereinbart.
Pauschalhonorare bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Durch das
Honorar wird nur die in dem Auftrag bezeichnete Leistung des Künstlers abgegolten. Über
den gebuchten Zeitraum hinausgehende Arbeitszeit wird vorbehaltlich 1 Stunde pro
Arbeitstag zusätzlich nach Stunden berechnet. Der Stundensatz beträgt 15 % des
vereinbarten Tagessatzes bzw. 30 % des vereinbarten Halbtagessatzes. Fallen über die
Überstunden hinaus zusätzliche Produktionstage an oder wird die Durchführung des Auftrags
verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Künstler zu vertreten sind, z.B. bei
nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger
Bereitstellung von Produkten, Fehlern im Labor, Nichterscheinen der Fotomodelle,
Reisegepäckverlust etc., steht dem Künstler für die weitergehenden Leistungen ein
zusätzliches Honorar, das im Verhältnis zu dem ursprünglich für den Leistungsumfang
vereinbarten Honorar steht, zu. Die Fremd- und Nebenkosten erhöhen sich in diesem Falle
nach Aufwand. Reisezeit wird nach den Regelungen der Ziffer 4. abgerechnet.

4. Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und
vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, so werden Reisetage nach zeitlichem Aufwand berechnet
(Grundlage ist das Tageshonorar).

5. Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B.
Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie
Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des Künstlers nach den steuerlichen
Vorschriften, Servicegebühren etc.) zu tragen und vorab in voller Höhe an den Künstler zu
zahlen. Ansonsten ist der Künstler nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in dem vereinbarten
Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der Künstler
berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeit sowie entstandene Fremd- und
Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

6. Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Nebenkosten ist die jeweils
gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungsstellung
sofort fällig. Skonto wird nicht gewährt. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist
unabhängig davon, ob sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, vom Auftraggeber
zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.

7. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des
Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung
des Künstlers zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst, noch ein Bevollmächtigter bei
dem Shooting/ Dreh anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu
einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist
jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.

8. Der Künstler ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger
Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von
Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc.. Diese
Arbeitsproben des Künstlers dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und
Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an den Künstler zurückzugeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.

9. Die sich aus dem Vertrag ergebende Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt.
Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung überträgt der Künstler dem Auftraggeber die
Nutzungsrechte an seinem Werk nur in dem für den Vertragszweck unabdingbaren Umfang.
Die vollständige oder teilweise Übertragung von einfachen oder ausschließlichen
Nutzungsrechten durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf, soweit sie nicht bereits im
Vertrag abschließend geregelt ist, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Künstlers
und ist gesondert zu vergüten. Alle nach diesem Vertrag an den Auftraggeber zu
übertragenden Rechte verbleiben allerdings bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars
sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten beim Künstler. Dies gilt bei der
Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Jegliche
Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig.

10. Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Künstlers,
urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw.
entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu
übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an
den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten.

11. Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des
Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Künstler und dem
Auftraggeber vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und
sonstigen Entgelte an den Künstler abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den
Künstler abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Künstlers
einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei
ihm an den Künstler auszuzahlen.

12. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Künstler bestrittenen
bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist
ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Künstler zustehenden Forderungen und Rechte
an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

13. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung
wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Verletzerhonorar in Höhe des
fünffachen vereinbarten Honorars fällig.

14. Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei
Festbuchungen nur aus wichtigem Grund möglich. Annulliert der Auftraggeber den Auftrag
ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wird ein bereits begonnener Auftrag nicht
fertig gestellt, ohne dass der Künstler dies zu vertreten hat, steht ihm das vereinbarte
Honorar vollständig sowie die bis dahin angefallenen Neben- und Fremdkosten zu. Als
begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Künstler mit der Ausführung seiner vertraglich
geschuldeten Leistung begonnen hat.
Sollte der Künstler seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu
vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der Künstler bzw. seine Agentur sich
nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für eventuell entstehende
Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haften in diesem Fall weder der Künstler noch
die Agentur.

15. Mit Ausnahme von dem Künstler Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und
bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen
Hauptleistungspflicht herrühren, haftet der Künstler bei der Durchführung des Auftrags nur
für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für etwaig von ihm
eingeschaltete Erfüllungsgehilfen.

16. Leistungen des Künstlers im Rahmen eines Layout-/Testshootings bzw. Test-Drehs
dürfen ausschließlich zu Layout- bzw. Test-Zwecken genutzt werden. Ohne ausdrückliche
Zustimmung des Künstlers dürfen die bei Layout-/Testshootings bzw. Test-Drehs
entstandenen Arbeiten/Ergebnisse weder ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung
(Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch durch Dritte) zur Verfügung
gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung des Künstlers
gesondert zu vergüten.

17. Die Gefahr für die Beschädigung oder den zufälligen Untergang der durch den Künstler
bereitgestellten Materialien, Requisiten sowie des Werkes geht auf den Auftraggeber über,
sobald die zu liefernden Materialien, Requisiten sowie Werke an die den Transport
ausführende Person übergeben worden sind. Der Künstler haftet nicht für während des
Transportes und der Durchführung des Auftrages entstandene Schäden an Requisiten, die
ihm von dem Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Schäden
nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Künstlers oder etwaig
eingeschalteter Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Requisiten sind vom Auftraggeber gegen
Diebstahl, Beschädigung, Verlust etc. zu versichern. Ferner hat der Auftraggeber eine
Produktionsversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen.
Geht das Werk unter, ohne dass der Künstler dies zu vertreten hat, bleibt sein
Honoraranspruch davon unberührt.
Das in dieser Ziffer Geregelte gilt auch dann, wenn der Transport vom Künstler selbst
durchgeführt wird.

18. Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm überreichten Requisiten
unverzüglich nach ihrer Verwendung an den Künstler oder an die vom Aufragnehmer
benannte Person/Firma zu übergeben. Geschieht dies nicht, hat der Auftraggeber den
dadurch möglicherweise entstehenden Schaden zu ersetzen.

19. Der Künstler kann keine Garantie dahingehend übernehmen, dass die Requisiten, wie sie
sich aus einem so genannten Requisitencasting, d. h. der in Auftrag gegebenen Erstellung
einer Auswahl von Requisiten ergeben, zum vorgesehenen Produktionstermin bzw.
Produktionszeitraum auch tatsächlich verfügbar sind.

20. Mängelrügen an der Leistung des Künstlers muss der Auftraggeber unverzüglich
während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend
machen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es
erkennbare Mängel betrifft.

21. Der Künstler hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich
Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Darüber hinaus ist neben dem
Künstler auch die ihn vertretene Agentur im Zusammenhang mit dem Werk zu nennen. Der
Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher.
Bei Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf das
vereinbarte Honorar des Künstlers zu zahlen.

22. Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Künstler verjähren
innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt davon bleiben
Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und Ansprüche für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung beruhen. Im Falle der Vermietung oder Leihe von Requisiten durch den
Künstler verjähren mögliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bereits innerhalb
von sechs Monaten.

23. Der Künstler ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw.
Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur
Eigenwerbung zu nutzen, d.h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im
Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen.

24. Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen
unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages.
Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem
angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von
Vertragslücken. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der
Geschäftssitz des Künstlers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei im
Ausland erbrachten Tätigkeiten gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts, Wienerübereinkommen über Verträge über den internationalen
Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG, finden keine Anwendung.

Stand: 8. März 2012